| Satzung |
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Sport Verein DAMLA GENÇ Hannover e.V. 1975 Die Satzung § 1 Der Verein führt den Namen S.V. Damla Genc. § 2 1. Der 1. S.V.D.G. will der körperlichen Gesundheit und der geistigen Entwicklung seiner Mitglieder dienen. Deshalb fordert er von allen, die sich zu ihm bekennen, zielbewusstes Streben nach körperlicher und geistiger Leistung und nach charakterlicher Vervollkommnung unter Beachtung der Grundsätze sportlicher Fairness, der Gemeinschaft und der persönlichen Begegnung. 2. Der Verein SV Damla Genc e.V. mit Sitz in Hannover verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung des Sports und der Jugendpflege. § 3 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. § 4 Als Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes und zur Erreichung des Vereinszieles dienen: a) Die planmäßige Pflege des sportlichen Spieles und der Leibesübungen, insbesondere: Leichtathletik, Handball, Fußball, Tischtennis, Boxen, Ringen, Volleyball, Schwimmen. x) Anträge auf Eintragung in das Vereinsregister und um die Aufnahme in den Landessportbund Niedersachsen werden gestellt. b) Durchführung von Sportabenden, Serienspielen, Wettkämpfen, allgemeinen Versammlungen, Vorträgen, Diskussionen, Fahrten, Wanderungen, Heimabenden und Tanzveranstaltungen. c) Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder zur sachgemäßen Leitung der Übungsstunden und der überfachlichen Arbeit. d) Anschaffung und Unterhaltung von Geräten, Übungsplätzen, Wettkampfstätten, Aufenthaltsräumen, Gruppenräumen usw. § 5 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Satzung des Vereins anerkennen. Die Mitgliederzahl wird nicht beschränkt. Es bedarf zum Eintritt einer besonderen Aufnahme. Mitglieder sind: Kinder vom 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 2. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Anmeldung sowie Zahlung einer Aufnahmegebühr und eines Vierteljahresbeitrages. Die Aufnahme vollzieht der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. 3. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch die schriftliche Abmeldung beim Vorstand erfolgen. Die Vereinsbeträge müssen bis zum Ablauf eines begonnenen Vierteljahres entrichtet werden. Mit dem Austritt (oder Ausschuss) aus dem Verein erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen. Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben vorher darüber Rechenschaft abzulegen. 4. Minderjährige bedürfen zum Eintritt in den Verein und zum Austritt der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. 5. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes: 6. Erhebt der Betroffene gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages oder gegen seinen Ausschluss beim Vorstand schriftlich Einspruch, entscheidet die Generalversammlung endgültig. Bis zu diesem Beschluss ruhen die Rechte und Pflichten des Betroffenen. § 6 Die Organe des Vereins sind: a) Die Generalversammlung § 7 1. Die Generalversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang und Rundschreiben unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen. Sie findet jährlich im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres statt. 2. Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen sind: a) Der Jahresbericht der Organe und der Abteilungen des Vereins 3. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, wenn die Satzung es nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl bzw. der Antrag als abgelehnt. 4. Anträge zur Generalversammlung müssen entweder eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden oder können mit Zustimmung der Generalversammlung als Initiativanträge behandelt werden. 5. Zur Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes können nur voll geschäftsfähige Mitglieder vorgeschlagen werden. Sie müssen in der Versammlung anwesend sein oder ihr schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl dem Vorstand vorgelegt werden. 6. Stimmberechtigt sind in der Generalversammlung alle Mitglieder, die am Tage der Generalversammlung das 14.Lebensjahr vollendet haben. Außerdem müssen die Mitglieder zum Zeitpunkt der Generalversammlung mindestens seit einem Monat Mitglied des Vereins sein. 7. Eine außerordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für nötig hält oder wenn es von mindestens 20% aller Mitglieder vom vollendeten 14.Lebensjahr an durch Unterschrift gefordert wird. 8. Satzungsänderungen müssen von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 9. Geschäftsordnung in der Generalversammlung: a) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig § 8 Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1.Vositzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertretern. § 9 1. Dem Vorstand gehören an: Der erste Vorsitzende und zwei gleichberechtigte Stellvertreter als Geschäftsführender Vorstand 2. Die Befugnisse des Vorstandes erstrecken sich auf: a) Den Vorsitzenden: d) Den Sportwart: e) Den Schriftführer: f) Den Kassenwart: g) Den Justitiar: 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 4. Die Sitzungen des Vorstandes sind vereinsoffen. § 11 1. Der Sportausschuss legt die Richtlinien für die planmäßige Durchführung der Sportveranstaltungen fest. 2. Im Sportausschuss führt der Sportwart den Vorsitz. 3. Dem Spotausschuss gehören weiter an: a) Die Spartenleiter § 12 Die Jugendvertretung setzt sich aus zwei gewählten Jugendlichen jeder Abteilung zusammen. Die Jugendvertretung wählt einen Jugendsprecher, der Sitz und Stimme im Jugendausschuss hat. Die Beschlüsse der Jugendvertretung sind durch ihren Sprecher dem Jugendausschuss zuzuleiten. § 13 Die Kindervertretung setzt sich aus jeweils zwei gewählten Kindern jeder Abteilung zusammen. Die Kindervertretung wählt sich einen Sprecher, der mindestens neun Jahre alt sein muss. Er hat Sitz und Stimme im Jugendausschuss. Die Beschlüsse der Kindervertretung sind durch ihre Kindersprecher dem Jugendausschuss zuzuleiten.
1. Alle Mitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte. Ausnahmen ergeben sich aus dem §7- Absatz 5 und 6. 2. Die Teilnahme an den Versammlungen, Übungsstunden und sonstigen Veranstaltungen des Vereins 3. Anteil an allen durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins und Teilnahme am Vereinsvermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der Generalversammlung. 4. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
1. Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze. 2. Beachtung und Innehaltung der Vereinssatzung und der Versammlungsbeschlüsse. 3. Zahlung der Vereinsbeträge.
Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren wird in der Generalversammlung beschlossen.
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: a) den Mitgliedsbeiträgen
Der Verein haftet seinen Mitgliedern nur im Rahmen des von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrages gegen Haftpflicht und Unfall.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Verwaltungsangelegenheiten werden durch den Vorstand geregelt.
Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn ein Drittel aller Mitglieder vom vollendeten 14.Lebensjahr an den schriftlichen Antrag stellt und drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der zu diesem Zweck einzuberufenden Generalversammlung einen solchen Beschluss fassen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seine bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Jugendpflege zu verwenden hat.
Aktualisiert und niedergeschrieben am 15. Dezember 2005 |