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Nächste Spiele

Wir werden Euch demnächst wieder an dieser Stelle mit den aktuellen Spielen auf dem Laufenden halten.
Satzung
Sport Verein
DAMLA GENÇ
Hannover e.V. 1975

Die Satzung

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen S.V. Damla Genc.
Er hat seinen Sitz in Hannover. Die Vereinsfarben sind weiß - Rot.

§ 2
Zweck und Aufgaben

1. Der 1. S.V.D.G. will der körperlichen Gesundheit und der geistigen Entwicklung seiner Mitglieder dienen. Deshalb fordert er von allen, die sich zu ihm bekennen, zielbewusstes Streben nach körperlicher und geistiger Leistung und nach charakterlicher Vervollkommnung unter Beachtung der Grundsätze sportlicher Fairness, der Gemeinschaft und der persönlichen Begegnung.

2. Der Verein SV Damla Genc e.V. mit Sitz in Hannover verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung des Sports und der Jugendpflege.

§ 3
Verhältnis zu Parteien und Konfessionen

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4
Erfüllung des Vereinszweckes

Als Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes und zur Erreichung des Vereinszieles dienen:

a) Die planmäßige Pflege des sportlichen Spieles und der Leibesübungen, insbesondere:

Leichtathletik, Handball, Fußball, Tischtennis, Boxen, Ringen, Volleyball, Schwimmen.

x) Anträge auf Eintragung in das Vereinsregister und um die Aufnahme in den Landessportbund Niedersachsen werden gestellt.

b) Durchführung von Sportabenden, Serienspielen, Wettkämpfen, allgemeinen Versammlungen, Vorträgen, Diskussionen, Fahrten, Wanderungen, Heimabenden und Tanzveranstaltungen.
Maßnahmen der überfachlichen Arbeit, besonders im jugendpflegerischen Bereich.

c) Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder zur sachgemäßen Leitung der Übungsstunden und der überfachlichen Arbeit.

d) Anschaffung und Unterhaltung von Geräten, Übungsplätzen, Wettkampfstätten, Aufenthaltsräumen, Gruppenräumen usw.

§ 5
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Satzung des Vereins anerkennen. Die Mitgliederzahl wird nicht beschränkt. Es bedarf zum Eintritt einer besonderen Aufnahme.

Mitglieder sind:

Kinder vom 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
Jugendliche vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Mitglieder vom 18. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Fördernde Mitglieder über 25. Jahre und juristische Personen
Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr sind dem Verein als Kleinkinderabteilung angegliedert.

2. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Anmeldung sowie Zahlung einer Aufnahmegebühr und eines Vierteljahresbeitrages. Die Aufnahme vollzieht der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

3. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch die schriftliche Abmeldung beim Vorstand erfolgen. Die Vereinsbeträge müssen bis zum Ablauf eines begonnenen Vierteljahres entrichtet werden. Mit dem Austritt (oder Ausschuss) aus dem Verein erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen. Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben vorher darüber Rechenschaft abzulegen.

4. Minderjährige bedürfen zum Eintritt in den Verein und zum Austritt der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

5. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes:
bei vereinsschädigendem Verhalten oder grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung und Vereinsbeschlüsse
bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
bei Rückstand der Beiträge von 6 Monaten und erfolgloser schriftlicher Mahnung
Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes.

6. Erhebt der Betroffene gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages oder gegen seinen Ausschluss beim Vorstand schriftlich Einspruch, entscheidet die Generalversammlung endgültig. Bis zu diesem Beschluss ruhen die Rechte und Pflichten des Betroffenen.

§ 6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Sportausschuss
d) Der Jugendausschuss
e) Die Jugendvertretung
f) Die Kindervertretung

§ 7
Die Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang und Rundschreiben unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen. Sie findet jährlich im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres statt.

2. Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen sind:

a) Der Jahresbericht der Organe und der Abteilungen des Vereins
b) Der Kassenbericht
c) Der Bericht der Kassenprüfer
d) Die Entlastung des Vorstandes
e) Die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes
f) Die Wahl des Vorstandes
g) Die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
h) Satzungsänderungen
i) Anträge
j) Verschiedenes

3. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, wenn die Satzung es nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl bzw. der Antrag als abgelehnt.

4. Anträge zur Generalversammlung müssen entweder eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden oder können mit Zustimmung der Generalversammlung als Initiativanträge behandelt werden.

5. Zur Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes können nur voll geschäftsfähige Mitglieder vorgeschlagen werden. Sie müssen in der Versammlung anwesend sein oder ihr schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl dem Vorstand vorgelegt werden.

6. Stimmberechtigt sind in der Generalversammlung alle Mitglieder, die am Tage der Generalversammlung das 14.Lebensjahr vollendet haben. Außerdem müssen die Mitglieder zum Zeitpunkt der Generalversammlung mindestens seit einem Monat Mitglied des Vereins sein.
Fördernde Mitglieder und juristische Personen haben kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes haben in ihrer Eigenschaft das Stimmrecht in der Generalversammlung.

7. Eine außerordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für nötig hält oder wenn es von mindestens 20% aller Mitglieder vom vollendeten 14.Lebensjahr an durch Unterschrift gefordert wird.

8. Satzungsänderungen müssen von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9. Geschäftsordnung in der Generalversammlung:

a) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig
b) Jede Generalversammlung muss eine Tagesordnung haben, die zu Beginn der Versammlung genehmigt sein muss.
c) Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Erheben der Hand. Auf Antrag der Versammlung ist eine Wahl oder Abstimmung geheim vorzunehmen.
d) Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die gefassten Beschlüsse klar und jedermann verständlich wiederzugeben sind. Das Protokoll muss nach evtl. Richtigstellung vom Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden.

§ 8
Geschäftsführender Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1.Vositzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertretern.
Der erste Vorsitzende oder die beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten den Verein nach innen und nach außen.

§ 9
Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:

Der erste Vorsitzende und zwei gleichberechtigte Stellvertreter als Geschäftsführender Vorstand
Der Sportwart
Der Schriftführer
Der Kassenwart

2. Die Befugnisse des Vorstandes erstrecken sich auf:

a) Den Vorsitzenden:
Leitung des Vereins, der Sitzungen und Versammlungen, der Generalversammlung;
Genehmigung der vom Kassenwart zu zahlenden Rechnungen;
Überwachung aller Vereinsangelegenheiten.

b) Der Stellvertreter:
Finanz- und Wirtschaftsplanung des Vereins;
Die Etatgestaltung des Vereins, seiner Ausschüsse und Abteilungen;
Das Sozialwesen.
c) Den Vereinsjugendleiter als Stellvertreter:
Leitung des Jugendausschusses und der überfachlichen Arbeit;
Koordinierung der Jugendarbeit;
Führung der Vereinsjugend.

d) Den Sportwart:
Leitung und Überwachung der sportlichen Veranstaltungen des Vereins;
Führung der Spielbewegung;
Leitung des Sportausschusses und der Spielersitzungen;
Auswahl und Einsatz von Schiedsrichtern.

e) Den Schriftführer:
Besorgung des gesamten Schriftverkehrs;
Führung der Anwesenheitsliste bei Versammlungen und Sitzungen;
Ordnungsgemäße Führung der Verhandlungsniederschriften;
Führung und Überwachung der Mitgliederkartei des Vereins;
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

f) Den Kassenwart:
Ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher;
Überwachung der Beitragskassierung;
Einnahme und Verbuchung der Beiträge, sonstiger Einnahmen und Ausgaben des Vereins;
Rechenschaftsbericht bei den Vorstandssitzungen und der Generalversammlung;
Allgemeine Geschäftsführung.

g) Den Justitiar:
Beratung des Vereins und seiner Organe in allen rechtlichen Fragen und Angelegenheiten.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

4. Die Sitzungen des Vorstandes sind vereinsoffen.
Die Mitglieder des Jugendausschusses und des Sportausschusses nehmen an den Vorstandssitzungen beratend teil. Alle weiteren Mitglieder des Vereins können als Zuhörer teilnehmen.

§ 11
Der Sportausschuss

1. Der Sportausschuss legt die Richtlinien für die planmäßige Durchführung der Sportveranstaltungen fest.

2. Im Sportausschuss führt der Sportwart den Vorsitz.

3. Dem Spotausschuss gehören weiter an:

a) Die Spartenleiter
b) Die Sparten-Jugendwarte
c) Der Platzwart
d) Der Gerätewart
e) Der Vereinsjugendleiter

§ 12
Die Jugendvertretung

Die Jugendvertretung setzt sich aus zwei gewählten Jugendlichen jeder Abteilung zusammen. Die Jugendvertretung wählt einen Jugendsprecher, der Sitz und Stimme im Jugendausschuss hat. Die Beschlüsse der Jugendvertretung sind durch ihren Sprecher dem Jugendausschuss zuzuleiten.

§ 13
Die Kindervertretung

Die Kindervertretung setzt sich aus jeweils zwei gewählten Kindern jeder Abteilung zusammen. Die Kindervertretung wählt sich einen Sprecher, der mindestens neun Jahre alt sein muss. Er hat Sitz und Stimme im Jugendausschuss. Die Beschlüsse der Kindervertretung sind durch ihre Kindersprecher dem Jugendausschuss zuzuleiten.
Die Kindervertretung wird durch eine pädagogische Kraft angeleitet.


§ 14
Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte. Ausnahmen ergeben sich aus dem §7- Absatz 5 und 6.

2. Die Teilnahme an den Versammlungen, Übungsstunden und sonstigen Veranstaltungen des Vereins

3. Anteil an allen durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins und Teilnahme am Vereinsvermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der Generalversammlung.

4. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.


§ 15
Pflichten der Mitglieder

1. Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze.

2. Beachtung und Innehaltung der Vereinssatzung und der Versammlungsbeschlüsse.

3. Zahlung der Vereinsbeträge.


§ 16
Beiträge

Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren wird in der Generalversammlung beschlossen.


§ 17
Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a) den Mitgliedsbeiträgen
b) den Aufnahmegebühren
c) den Platz- und Spieleinnahmen
d) den Spenden und Sammlungen
e) den Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln


§ 18
Haftung und Versicherung

Der Verein haftet seinen Mitgliedern nur im Rahmen des von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrages gegen Haftpflicht und Unfall.


§ 19
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 20
Verwaltung

Die Verwaltungsangelegenheiten werden durch den Vorstand geregelt.


§ 21
Dauer und Auflösung

Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn ein Drittel aller Mitglieder vom vollendeten 14.Lebensjahr an den schriftlichen Antrag stellt und drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der zu diesem Zweck einzuberufenden Generalversammlung einen solchen Beschluss fassen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seine bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Jugendpflege zu verwenden hat.

 


Hannover, den 15. Dezember 1977

Aktualisiert und niedergeschrieben am 15. Dezember 2005